Disclaimer | Rechtliche Hinweise
1. Haftungsbeschränkung
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2. Urheber- und Leistungsschutzrechte
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3. Datenschutz
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4. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5. Besondere Nutzungsbedingungen
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
Quelle: Juraforum.de – Disclaimer, Urteil, Anwalt, Übersetzer & Lexikon
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1
Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1
Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der
Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Produktions-und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen
vereinbart werden.
1.2
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen,
werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch
dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2
Produktionsaufträge
2.1
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf
nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten
um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.2
Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte,
Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für
die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen
und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen
Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen
oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene
Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere
geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung
stellen kann.
2.3
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein
sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden
Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.
2.4
Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur
Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4)
nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten
Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber
dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von
6 Tagen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist
genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs-und Rügepflicht
gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Mängelrügen müssen umgehend nach Erhalt der Aufnahmen schriftlich erfolgen. Nach Ablauf einer Frist von drei Werktagen gilt das Werk in bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
3
Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend
zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich
die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten,
die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial,
digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen
abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt
sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung
des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4
Anforderung von Archivbildern
4.1
Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und
Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt
innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen
zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche
Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2
Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.
Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3
Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die
Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
4.4
Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen,
die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 €
beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten
(Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5
Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges
Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen
Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt
1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer
höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen
als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein
Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5
Nutzungsrechte
5.1
Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten
Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall
eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung
zu verwenden.
5.2
Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte,
auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3
Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung
oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung
bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen
Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter
Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.4
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss
beim Bild erfolgen.
6
Digitale Bildverarbeitung
6.1
Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2
Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder
sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung
zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3
Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen
sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung
der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei
jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder
identifiziert werden kann.
7
Haftung und Schadensersatz
7.1
Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer
Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht),
sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet
er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
Für den Fall, daß der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetztung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen.
7.3
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch
soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4
Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.5
Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in
einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten
ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem
Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 €
für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7.6
Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der
Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels
Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 €
pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
bleibt hiervon unberührt.
7.7
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der
Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber
eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung,
des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs
vorbehalten.
8
Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer
und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen
anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Es gilt nur das als vereinbart, was in den Auftragsbestätigungen enthalten ist und zuvor bei der Auftragserteilung besprochen wurde. Mehrkosten durch Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages werden zusätzlich in Rechnung gestellt.Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Auf die vom Fotografen in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.
9
Statut und Gerichtsstand
9.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins
Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.